Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von STURM Neue Energie GmbH, Neckarwiesen 5 in 72172 Sulz a. N.
1. Gegenstand des Vertrages
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von Team Kipp, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt.
2. Entgegenstehende oder von den folgenden Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt die Agentur nicht an, es sei denn, die Agentur hat den Geschäftsbedingungen des Kunden im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
5. Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Kommunikationsmanagement und Medienproduktion zur Analyse, Konzeption und Umsetzung gedruckter und elektronischer Kommunikationsmittel. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
2. Angebot
1. Sämtliche von der Agentur abgegebenen Angebote sind bindend, sofern der Kunde mündlich oder schriftlich den Auftrag hierzu erteilt hat. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Alle Angebote und Preise basieren auf den zum Angebotsdatum erstellten Lohn- und Materialkosten, insbesondere bei Preisangaben Dritter. Finden zwischen Angebotserstellung und Auftragserteilung aufgrund marktbedingter Entwicklungen Preiserhöhungen statt, müssen diese vom Kunden entrichtet werden.
3. Jegliche, vom Kunden veranlasste Vorableistungen wie Skizzen, Entwürfe, Screenlayouts, Bildbearbeitungen, Muster, Vorlagen und Dateien jeglicher Art werden nach Aufwand abgerechnet, auch wenn diese zur weiteren Preisermittlung eines Projektes erforderlich sind.
4. Die Preise für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht im Angebot enthalten und werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde, vom Kunden entrichtet.
3. Präsentationen
Jegliche Vorschläge in Form von Ideen, Konzepten, Entwürfen, Screenlayouts, Vorlagen, Mustern, Programmierungen, Dateien und sonstigen Arbeitsmitteln bleiben bis zu jeglicher Entscheidung über eine weitere Verwendung Eigentum der Agentur. Ebenso verbleiben die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten bei der Agentur. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung dieser Arbeiten oder Leistungen.
4. Vertragsbestandteile und Änderung des Vertrags
1. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.
2. Jede Änderung oder Ergänzung, die nicht im Angebot aufgeführt ist und vom Kunden nach Auftragserteilung oder nach Vorlage von Entwürfen zusätzlich gewünscht ist, wird nach Aufwand und zum derzeit gültigen Stundensatz berechnet. Hierzu gehören auch Autorkorrekturen und nachträgliche Änderungen, die der Kunde nach seinem Ermessen umgesetzt haben möchte.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
5. Zusatzleistungen
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
6. Auftragserteilung an Dritte
1. Die Agentur ist jederzeit berechtigt, die vom Kunden erteilten Aufträge selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Lieferungen und Leistungen, die die Agentur an Dritte erteilt, werden nach Maßgaben der Vereinbarungen zwischen der Agentur und ihrem Kunden getroffen.
2. Von der Agentur eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
7. Urheber- und Nutzungsrechte
1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.
2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3. Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.
4. Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder von vom Kunden beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
6. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
7. Ausgenommen von den eingeräumten Nutzungsrechten sind lizenzfreie Abbildungen aus Bilddatenbanken, für die der Kunde lediglich ein Miethonorar an die Agentur entrichtet. Lizenzfreie Bilder können nur über die Agentur als Lizenznehmer bearbeitet und veröffentlicht werden. Der Kunde hat kein Recht, Bildmaterial aus lizenzfreien Datenbanken an Dritte zu überlassen oder selbst zu verarbeiten.
8. Freigabe/Abnahme
1. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst im sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden.
2. Alle Kosten der Änderungen an Text, Bild, Farbe u.a., die der Kunde nach der Freigabe durchführen lässt, gehen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Kunden.
3. Verlangt keine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme oder kommt der von einer Partei verlangte Abnahmetermin (auch aus Umständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat) nicht zustande, gilt die vertragliche Leistung der Agentur entweder mit Nutzung durch den Kunden oder zwei Wochen nach dem verlangten Abnahmetermin als abgenommen.
9. Vergütung
1. Der Rechnungsbetrag ist ohne Rücksicht auf evtl. vorzubringende Beanstandungen innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Rechnung rein netto fällig, sofern im Angebot der Agentur kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Werden Zahlungsfristen überschritten, so können Verzugszinsen in Höhe von mindestens 6 % berechnet werden.
2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
3. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden der Agentur vom Kunden alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
4. Die Agentur ist berechtigt, für alle Leistungen eine Vorauszahlung von bis zu 50 % des Auftragswertes zu berechnen. Fremdkosten können als komplette Vorauszahlung berechnet werden.
5. Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
10. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
11. Beanstandungen
1. Satzfehler werden von der Agentur kostenfrei berichtigt. Abänderungen, die aufgrund der Unleserlichkeit des Manuskripts oder einer Abweichung von der Satz- und Druckvorlage, insbesondere durch Besteller- und Autorenkorrekturen erforderlich werden, berechnet die Agentur nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit.
2. Bei farbigen Reproduktionen kann es in allen Herstellungs- und Druckverfahren zu Abweichungen vom Original kommen. Mit den normalen, branchenüblichen Abweichungen muss daher stets gerechnet werden.
3. Alle durch die Agentur programmierten Internet-Präsenzen werden für die aktuellen Versionen der beiden gängigsten Browsern optimiert erstellt. Das fehlerfreie Funktionieren auf anderen Browsern kann nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch und gegen Mehrpreis garantiert werden.
4. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und Agentur geteilt.
12. Gewährleistung und Haftung der Agentur
1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
2. Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
3. Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
4. Verwendet die Agentur im Rahmen des Auftrages Bildmaterial des Kunden, obliegt dem Kunden die Einholung der erforderlichen Zustimmungen abgebildeter Personen. Kommt es aufgrund einer nicht eingeholten Zustimmung zu Schadenersatzansprüchen der abgebildeten Personen, hat der Kunde die Agentur von diesen Schadenersatzansprüchen freizuhalten.
13. Konkurrenzausschluss
Die Agentur behält sich in eigenem Ermessen vor, konkurrierende Firmen nur dann nicht gleichzeitig zu betreuen, wenn sich hieraus Gewissenskonflikte hinsichtlich der erfolgsbegleitenden Maßnahmen und Strategien für gleiche oder ähnliche Märkte und Regionen ergeben.
14. Geheimhaltungspflicht der Agentur
Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
15. Schlussbestimmungen
1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Standort der Agentur.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
Sulz-Kastell, 17. Oktober 2018